Die deutsche Rechtsauffassung bezüglich des Eigentums erstreckt sich primär auf physische Objekte. Wenn Forschungsdaten in materiellen Gegenständen vorliegen, gelten sie als Sacheigentum, und der Eigentümer hat das Recht zur freien Verfügung. Im Kontext von (digital) gespeicherten Daten gestaltet sich die Situation deutlich komplexer. Die Frage, ob überhaupt Rechte an ihnen bestehen, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Allerdings, auch wenn ein „Eigentum an Daten“ nicht immer existiert und urheberrechtlicher Schutz ein Mindestmaß an Individualität erfordert, können Forschungsdaten unter bestimmten Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Fall schützt das Urheberrecht lediglich die Form eines Werkes, nicht jedoch dessen Inhalt.
Das bedeutet, dass der urheberrechtliche Schutz nicht die in den Daten enthaltene Information betrifft, sondern ausschließlich deren konkrete Darstellung. Diese Darstellung muss gleichzeitig ein gewisses Maß an Individualität und eine „ausreichende Schöpfungshöhe“ aufweisen. Nur wenn diese als „persönliche geistige Schöpfung“ eingestuft werden kann, unterliegt sie dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Die Entscheidung darüber muss jedoch stets im Einzelfall und durch eine juristisch geschulte Person getroffen werden.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir Ihnen auch die Publikation “Rechtliche Rahmenbedingungen des Forschungsdatenmanagements” der Kolleginnen und Kollegen der hessischen FDM-Landesinitiative HeFDI: https://zenodo.org/doi/10.5281/zenodo.3957678